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VG Berlin, 17.12.2004 - 1 A 325.04 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- VG Berlin, 09.01.2003 - 1 A 7.03
Mahnwache vor dem Haus des Regierenden Bürgermeisters ist unzulässig
Auszug aus VG Berlin, 17.12.2004 - 1 A 325.04
Im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung haben die Gerichte daher auch zu fragen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist ( BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2001, 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93 und 1 BvR 433/96, DVBI 2002, 256 -265 = NJW 2002, 1031 [BVerfG 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90] - 1037; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 13. Dezember 2002, VG 1 A 374.02 sowie vom 9. Januar 2003, VG 1 A 7.03).Die Kammer hat bereits entschieden, dass es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, ob und in welchem Umfang das in Art. 8 Abs. 1 GG garantierte Versammlungsgrundrecht hinter Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zurücktreten muss (Beschluss vom 12. August 1994, VG 1 A 315.94, sowie vom 9. Januar 2003, VG 1 A 7.03).
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus VG Berlin, 17.12.2004 - 1 A 325.04
Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit ( Art. 8 GG ) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (BVerfGE 69, 315, 348 f.). - BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56
Elfes
Auszug aus VG Berlin, 17.12.2004 - 1 A 325.04
Grundsätzlich steht nämlich jedem Einzelnen zur freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit ein eigenständiger "Innenraum" zu, in den er sich zurückziehen kann, zu dem einerseits der Staat keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen werden muss, für den andererseits der Staat ihm aber auch Schutz davor zu gewährleisten hat, dass nicht andere Personen, die an ihm etwas zu kritisieren finden, darin eindringen können (vgl. etwa BVerfGE 6, 32, 41; 27, 1, 6; 32, 273, 278 f.).
- BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90
Sitzblockaden III
Auszug aus VG Berlin, 17.12.2004 - 1 A 325.04
Im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung haben die Gerichte daher auch zu fragen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist ( BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2001, 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93 und 1 BvR 433/96, DVBI 2002, 256 -265 = NJW 2002, 1031 [BVerfG 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90] - 1037; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 13. Dezember 2002, VG 1 A 374.02 sowie vom 9. Januar 2003, VG 1 A 7.03). - BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63
Mikrozensus
Auszug aus VG Berlin, 17.12.2004 - 1 A 325.04
Grundsätzlich steht nämlich jedem Einzelnen zur freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit ein eigenständiger "Innenraum" zu, in den er sich zurückziehen kann, zu dem einerseits der Staat keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen werden muss, für den andererseits der Staat ihm aber auch Schutz davor zu gewährleisten hat, dass nicht andere Personen, die an ihm etwas zu kritisieren finden, darin eindringen können (vgl. etwa BVerfGE 6, 32, 41; 27, 1, 6; 32, 273, 278 f.). - BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70
Mutterschutz
Auszug aus VG Berlin, 17.12.2004 - 1 A 325.04
Grundsätzlich steht nämlich jedem Einzelnen zur freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit ein eigenständiger "Innenraum" zu, in den er sich zurückziehen kann, zu dem einerseits der Staat keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen werden muss, für den andererseits der Staat ihm aber auch Schutz davor zu gewährleisten hat, dass nicht andere Personen, die an ihm etwas zu kritisieren finden, darin eindringen können (vgl. etwa BVerfGE 6, 32, 41; 27, 1, 6; 32, 273, 278 f.). - BVerfG, 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87
Verfassungsrechtliche Kontrolle eines Versammlungsverbots - Mahnwache anläßlich …
Auszug aus VG Berlin, 17.12.2004 - 1 A 325.04
Danach ist bei der Güterabwägung der beiden kollidierenden Rechte stets zu beachten, dass die Ausübung politischen Drucks zwar regelmäßig zum Gewährleistungsbereich des Art. 8 GG gehört; andererseits kann sich aber aus der exzessiven Dauer oder der Form einer Demonstration ergeben, dass dem Recht auf ungestörte Privatsphäre Vorrang vor dem Recht auf Versammlungsfreiheit einzuräumen ist (vgl. auch BVerfG, NJW 1987, 3245). - VGH Hessen, 07.12.1993 - 3 TG 2347/93
Anspruch eines Dritten auf Einschreiten gegen Demonstrationen; vorläufiger …
Auszug aus VG Berlin, 17.12.2004 - 1 A 325.04
Dieser unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung schützt insbesondere davor, sich durch Kritiker des bisherigen, in die Öffentlichkeit gedrungenen Verhaltens auch in diesem Innenbereich der Wohnung anprangern lassen zu müssen (vgl. VGH Kassel, NJW 1994, 1750). - OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1986 - 7 B 36/86
Kollision des Allgemeinen Persönlichkeitsgrundrechts einer Person des …
Auszug aus VG Berlin, 17.12.2004 - 1 A 325.04
Dieses Abwehrrecht steht auch solchen Personen zu, die im öffentlichen Leben stehen (vgl. zu Politikern: OVG Koblenz, NJW 1986, 2659, 2660;… kritisch hierzu allerdings: Ridder/Breitbach/ Rühl/ Steinmeier, Versammlungsrecht, Kommentar, § 15, Rdnr. 255). - VGH Bayern, 17.02.1995 - 21 CS 95.616
Auszug aus VG Berlin, 17.12.2004 - 1 A 325.04
Denn auch dieser ansonsten im Licht und unter Beobachtung der Öffentlichkeit stehende Personenkreis hat ein Recht auf Privatleben, in dessen Kernbereich nicht durch Demonstrationen und Aufzüge eingegriffen werden darf (vgl. VGH München, BayVBl. 1995, 528).
- VG Berlin, 21.02.2012 - 1 L 37.12
Fluglärmgegner dürfen nicht unmittelbar vor Wowereits Wohnhaus demonstrieren
19 Wie die Kammer bereits in mehreren Verfahren entschieden hat (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 17.12.2004 - VG 1 A 325.04; bestätigt durch OVG Berlin, Beschluss v. 17.12.2004 - OVG 1 S 82.04; vgl. ferner VG Berlin, Beschluss v. 09.01.2003 - VG 1 A 7.03; Beschluss v. 12.08.1994 - VG 1 A 315.94; Beschluss v. 20.01.1989 - VG 1 A 16.89), gewährt Art. 2 Abs. 1 GG dem Einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen einen "Innenraum", in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss v. 16.07.1969 - 1 BvL 19/63, zit. nach juris).